Satzung

§ 1 Name, Sitz und Organisation

(1) Der Kreisverband Reutlingen ist Gebietsverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Reutlingen“ und hat seinen Sitz in Reutlingen.. Sein Organisationsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Reutlingen.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Organisationsgebiet,unter anderem durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.

(2) Grundlage für die politische Arbeit des Kreisverbands sind die Programme der übergeordneten

Parteigliederungen. Für den Organisationsbereich des Kreisverbands können nach Bedarf

gesonderte Programme erarbeitet werden.

(3) Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Organisationsbereich.

(4) Der Kreisverband sucht die enge Zusammenarbeit mit den grünen und alternativen Gruppen und

Listen sowie Basisgruppen im Landkreis.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden,wer für die Verwirklichung der Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eintritt.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der/die Bewerber*in eine Entscheidung der nächsten Kreismitgliederversammlung verlangen. Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei. Unvereinbar ist auch die Kandidatur in einer Wählervereinigung oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion, die in Konkurrenz zur von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN unterstützten Wählervereinigung oder Fraktion steht.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden. Informationen und Mitteilungen an die Mitglieder können in Textform insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die von der

Kreismitgliederversammlung gesondert zu beschließende Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.

(6) Eine Änderung der Anschrift und der E-Mail-Adresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung (die zweite Mahnung mit Hinweis auf mögliche Streichung) nicht innerhalb eines Monats die rückständigen Beiträge zahlt. Eine Streichung kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz im Landkreis Reutlingen aufgibt.

(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzungen oder die Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit oder in sonstiger Weise schweren Schaden zugefügt hat.

(5) Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes oder der Kreismitgliederversammlung durch die Kreisschiedskommission ausgesprochen. Berufungsinstanz ist die Landesschiedskommission.

§ 5 Ortsverbände

(1) Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.

(2) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes. Den Ortsverbänden ist die Form ihres organisatorischen Aufbaus im Rahmen des Gesetzes freigestellt, inhaltlich sind sie an die Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden.

(3) Der Kreisvorstand ist zur Beratung und Unterstützung verpflichtet.

§ 6 Kreismitglieder-versammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbandes, fasst Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstandes.

(2) Sie findet mindestens zwei Mal im Jahr statt. Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung ein. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

(3) Kreismitgliederversammlungen sind 10 Tage zuvor den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung in Textform (z.B. per E-Mail) anzukündigen. Tagesordnungspunkte, die einer 2/3 Mehrheit bedürfen, können auch auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit der Frist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine neue Kreismitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Quorum beschlussfähig ist, wenn bei der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wird.

(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, den erweiterten Kreisvorstand, die Schiedskommission und die Kassenprüfer*innen i.d. R. in derselben Sitzung. Aus dem Vorstand werden ein Mitglied und dessen StellvertreterIn für den Landesfinanzrat gewählt.

(6) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Kreismitgliederversammlung ist mit absoluter Mehrheit möglich.

(7) Die Kreismitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Beitragsordnung mit 2/3-Mehrheit. Sie beschließt den Haushaltsplan sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Sie fasst Beschlüsse, die ihren außerparlamentarischen und parlamentarischen Vertreter*innen eine politische Grundrichtung vorgeben. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen.

(8) Anträge auf Beschlüsse können vom Kreisvorstand, den Ortsverbänden, der Kreistagsfraktion, von einzelnen Mitgliedern sowie von der Grünen Jugend Reutlingen gestellt werden.

(9) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen Dabei gilt das Frauenstatut.

(10) Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren.

§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus vier Sprecher*innen (davon mindestens zwei Frauen) und der Kassierer*in. Sie sind alle fünf untereinander gleichberechtigt und je einzeln nach außen vertretungsberechtigt.

(2) Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich

(3) Zur Unterstützung des Vorstands können bis zu 5 Personen als erweiterter Vorstand gewählt werden. Der Mitglieder des erweiterten Vorstands haben kein Stimmrecht und sind nicht vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand ist, gemäß dem Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen, geschlechterparitätisch zu besetzen,

(4) Hauptamtlich angestellte Amtsträger*innen auf Bundes- und Landesebene, die KreisgeschäftsführerIn sowie Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordnete können dem erweiterten Vorstand, nicht aber dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

(5) Der Vorstand leitet den Kreisverband und dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung und den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung.

(6) Die Amtszeit des Vorstands und des erweiterten Vorstands beträgt zwei Jahre. Nachwahlen sind für die restliche Dauer der Amtszeit möglich.

(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(8) Der Kreisvorstand kann Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall, zwischen zwei Kreisversammlungen jedoch nicht mehr als 2.000 € zusätzlich zu den Geschäften der laufenden Verwaltung beschließen; für höhere Ausgaben sind Beschlüsse der Kreisversammlung erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, Eilentscheidungen zu treffen. Über diese wird dann auf der kommenden Kreismitgliederversammlung befunden.

§ 8 Kreisschiedskommission

(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2) Die Mitglieder der Kreisschiedskommission werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abwahl ist mit absoluter Mehrheit, die Nachwahl mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung möglich.

(3) Die Kreisschiedskommission wird bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Ortsverbänden angerufen.

(4) Die Kreisschiedskommission ist erste Instanz bei Parteiordnungsverfahren.

(5) Berufungsinstanz für die Anfechtung von Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist die Landesschiedskommission.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern sich aus Satzung oder Gesetz nichts anderes ergibt. Sie erfolgen offen, außer die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.

(2) Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen – in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang – wie noch Stellen zu besetzen sind. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.

(5) Delegierte für Bundes- und Landesversammlungen werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber*innen zur Wahl stehen, und kann jeder*m Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los. Delegierte werden in der Regel für jeweils eine Landes- oder Bundesversammlung gewählt.

(6) Bei Aufstellungen von Kandidatinnen und Kandidaten, bei welchen durch Gesetz eine Beteiligung von Parteimitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder unter 18 Jahren ausgeschlossen ist, soll vor dem formalen Wahlgang eine als Meinungsbild zu wertende Abstimmung stattfinden, an welcher alle Parteimitglieder teilnehmen können.

(7) Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschließen. Insbesondere kann beschlossen werden, dass nur gewählt ist, wer ein bestimmtes Quorum erreicht.

§ 10 Finanzen

(1) Die KreiskassiererIn führt die Kasse des Kreisverbandes und erstellt für die Kreismitgliederversammlung im Folgejahr einen Kassenbericht.

(2) Die KreiskassiererIn ist für die Einhaltung des finanziellen Teils des Parteiengesetzes verantwortlich

(3) Ortskassen sind Teil der Kreiskasse. Die Ortskassen werden von den Ortskassierer*innen unter der Aufsicht der KreiskassiererIn geführt. Die Ortskassierer*innen sind verpflichtet der KreiskassiererIn auf den Konten und Kassen des Ortsverbandes eingehende Spenden unter Nennung der SpenderIn und unter Angabe der vollständigen Anschrift, des Betrages und der Art der Spende unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Spenden durch Verzicht auf die Erstattung von Auslagen gemäß Erstattungsordnung des Landesverbandes. Die Ortskassierer*innen übergeben alle Belege nach Jahresende an die KreiskassiererIn. Ein Zurückhaltungsrecht für Ortsverbände oder deren Vorstände oder deren Beauftragte besteht nicht.

(4) Die KreiskassiererIn ist für das Beitragsinkasso verantwortlich.

(5) Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern die Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrage des Vorstandes oder der Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die jeweilige Erstattungsordnung des Landesverbands. Forderungen auf Erstattung der Kosten sollen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung schriftlich der KreiskassiererIn vorgelegt werden.

(6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Die Kassenprüfer*innen prüfen den kalenderjährlich zu erstellenden Kassenbericht vor der Vorlage an die Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Kreisverbandes. Die Rechnungsprüfung beinhaltet die Prüfung der Ortskassen.

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit absoluter Mehrheit Beschluss zu fassen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 6. Dezember 2019 sofort in Kraft.

(2) Frühere Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der reguläre Mitgliedsbeitrag soll 1 % des Nettolohns betragen (eigene Einschätzung).
  2. Mitglieder, deren Einkommen die Zahlung von Einkommenssteuer erfordert und ermöglicht, sollen jedoch mindestens 14 € Beitrag zahlen. In Fällen sozialer Härte kann der Beitrag auf begründeten Antrag durch Beschluss des Kreisvorstands gemindert werden.
  3. Der Beitrag für Schüler*innen, Azubis und Student*innen beträgt 7 €.

§ 2 Geltungsbereich und Erhebung

  1. Die Betragsordnung gilt für den Kreisverband Reutlingen und alle nachgeordneten Gliederungen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben.

§ 3 Gültigkeit

(1) Die Beitragsordnung des Kreisverbands Reutlingen von Bündnis 90/Die Grünen tritt mit der Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung vom 6. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Zur Änderung der Ordnung ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der Kreismitgliederversammlug notwendig.